Artikel XVII
(Anm.: Zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 73/1972)
Die Bestimmungen der Artikel I bis XVI (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 291/1979 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
Art. II der Sammelnovelle BGBl. Nr. 291/1979 ändert die Bestimmungen
über das Berufsbild Bauschlosser in der Anlage 1, das Berufsbild
Betriebsschlosser in der Anlage 2, das Berufsbild
Landmaschinenmechaniker in der Anlage 5, das Berufsbild
Maschinschlosser in der Anlage 6, das Berufsbild Schlosser in der
Anlage 8, das Berufsbild Stahlbauschlosser in der Anlage 9 zu V
BGBl. Nr. 73/1972.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Gesetzesnummer
10006295
Dokumentnummer
NOR12161847
alte Dokumentnummer
N51979162620
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