Artikel XVII Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1979

Artikel XVII

(Anm.: Zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 73/1972)

Die Bestimmungen der Artikel I bis XVI (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 291/1979 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

Art. II der Sammelnovelle BGBl. Nr. 291/1979 ändert die Bestimmungen

über das Berufsbild Bauschlosser in der Anlage 1, das Berufsbild

Betriebsschlosser in der Anlage 2, das Berufsbild

Landmaschinenmechaniker in der Anlage 5, das Berufsbild

Maschinschlosser in der Anlage 6, das Berufsbild Schlosser in der

Anlage 8, das Berufsbild Stahlbauschlosser in der Anlage 9 zu V

BGBl. Nr. 73/1972.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

10006295

Dokumentnummer

NOR12161847

alte Dokumentnummer

N51979162620

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)