Artikel XVII
(Anm.: Zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 190/1971)
Die Bestimmungen der Artikel I bis XVI (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 291/1979 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
Art. I der Sammelnovelle BGBl. Nr. 291/1979 ändert die Bestimmungen
über das Berufsbild Buchhändler in der Anlage 1, die Bestimmungen
über das Berufsbild Bürokaufmann in der Anlage 3, die Bestimmungen
über das Berufsbild Drogist in der Anlage 4, die Bestimmungen über
das Berufsbild Einzelhandelskaufmann in der Anlage 5, die
Bestimmungen über das Berufsbild Großhandelskaufmann in der Anlage 6,
die Bestimmungen über das Berufsbild Industriekaufmann in der Anlage
7, die Bestimmungen über das Berufsbild Lackierer in der Anlage 9,
die Bestimmungen über das Berufsbild Maler und Anstreicher in der
Anlage 10, die Bestimmungen über das Berufsbild Musikalienhändler in
der Anlage 11, die Bestimmungen über das Berufsbild
Reisebüroassistent in der Anlage 12, die Bestimmungen über das
Berufsbild Spediteur in der Anlage 13, die Bestimmungen über das
Berufsbild Waffen- und Munitionshändler in der Anlage 15 zu V BGBl.
Nr. 190/1971. Weiters entfallen die Anlage 2 (Buch-, Kunst- und
Musikalienhändler) sowie die Anlage 8 (Kunsthändler).
Schlagworte
Waffenhändler, Buchhändler, Kunsthändler
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Gesetzesnummer
10006288
Dokumentnummer
NOR12161832
alte Dokumentnummer
N51979133950
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