Artikel XVII Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1979

Artikel XVII

(Anm.: Zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 190/1971)

Die Bestimmungen der Artikel I bis XVI (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 291/1979 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

Art. I der Sammelnovelle BGBl. Nr. 291/1979 ändert die Bestimmungen

über das Berufsbild Buchhändler in der Anlage 1, die Bestimmungen

über das Berufsbild Bürokaufmann in der Anlage 3, die Bestimmungen

über das Berufsbild Drogist in der Anlage 4, die Bestimmungen über

das Berufsbild Einzelhandelskaufmann in der Anlage 5, die

Bestimmungen über das Berufsbild Großhandelskaufmann in der Anlage 6,

die Bestimmungen über das Berufsbild Industriekaufmann in der Anlage

7, die Bestimmungen über das Berufsbild Lackierer in der Anlage 9,

die Bestimmungen über das Berufsbild Maler und Anstreicher in der

Anlage 10, die Bestimmungen über das Berufsbild Musikalienhändler in

der Anlage 11, die Bestimmungen über das Berufsbild

Reisebüroassistent in der Anlage 12, die Bestimmungen über das

Berufsbild Spediteur in der Anlage 13, die Bestimmungen über das

Berufsbild Waffen- und Munitionshändler in der Anlage 15 zu V BGBl.

Nr. 190/1971. Weiters entfallen die Anlage 2 (Buch-, Kunst- und

Musikalienhändler) sowie die Anlage 8 (Kunsthändler).

Schlagworte

Waffenhändler, Buchhändler, Kunsthändler

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

10006288

Dokumentnummer

NOR12161832

alte Dokumentnummer

N51979133950

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