Artikel XVI
Abänderung
Nach einer sechs Monate vorher gegebenen Anzeige kann das vorliegende Übereinkommen im Einvernehmen zwischen den Vereinten Nationen und dem Verein abgeändert werden.
Paris, am 4. Juli 1947.
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022
Gesetzesnummer
20005099
Dokumentnummer
NOR40084497
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