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ARTIKEL XVI Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.11.2010

ARTIKEL XVI

(Beilegung von Streitigkeiten)

a) Alle Rechtsstreitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit den Rechten und Pflichten aufgrund dieses Übereinkommens zwischen Vertragsparteien untereinander oder zwischen der ITSO und einer oder mehreren Vertragsparteien ergeben, werden einem Schiedsverfahren gemäß den Bestimmungen der Anlage A zu diesem Übereinkommen unterworfen, wenn sie nicht innerhalb einer angemessenen Frist auf andere Weise beigelegt worden sind.

b) Alle Rechtsstreitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit den Rechten und Pflichten aufgrund dieses Übereinkommens zwischen einer Vertragspartei und einem Staat, der aufgehört hat, Vertragspartei zu sein, oder zwischen der ITSO und einem Staat der aufgehört hat, Vertragspartei zu sein, ergeben, nachdem der Staat aufgehört hat Vertragspartei zu sein, werden einem Schiedsverfahren nach Anlage A unterworfen, sofern der Staat, der aufgehört hat, Vertragspartei zu sein, dem zustimmt, wenn sie nicht innerhalb einer angemessenen Frist auf andere Weise beigelegt worden sind. Hört ein Staat auf, Vertragspartei zu sein, nachdem eine Streitigkeit, an der er beteiligt ist, nach Buchstabe a dieses Artikels einem Schiedsverfahren unterworfen ist, so wird das Schiedsverfahren fortgeführt und abgeschlossen.

c) Alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus Vereinbarungen zwischen der ITSO und einer Vertragspartei ergeben, unterliegen den Bestimmungen dieser Vereinbarungen über die Beilegung von Streitigkeiten. In Ermangelung solcher Bestimmungen können diese Streitigkeiten, wenn sie nicht auf andere Weise beigelegt werden, gemäß Anlage A einem Schiedsverfahren unterworfen werden, wenn die Streitparteien dies vereinbaren.

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2017

Gesetzesnummer

10011451

Dokumentnummer

NOR40122627

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