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Artikel XVI Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1996

Artikel XVI

(Zu Artikel 21 des Übereinkommens)

Die Justizbehörden des ersuchenden Vertragsstaates sehen von weiteren Verfolgungs- oder Vollstreckungsmaßnahmen wegen der angezeigten Tat gegen die beschuldigte Person ab,

  1. a) solange der Strafvollzug ganz oder teilweise ausgesetzt oder die Entscheidung über die Bestrafung aufgeschoben ist;
  2. b) wenn die im ersuchten Vertragsstaat verhängte Strafe vollstreckt, erlassen oder verjährt ist;
  3. c) wenn aus Beweisgründen oder deshalb, weil die Tat eine strafbare Handlung nicht begründet, ein rechtskräftiger Freispruch oder eine endgültige Einstellung erfolgt ist.

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