Artikel XVI
Registrierung
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Französischen Republik läßt dieses Übereinkommen und das beigefügte Finanzprotokoll unmittelbar nach ihrem Inkrafttreten gemäß Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen beim Generalsekretär der Vereinten Nationen registrieren.
Zu URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Vertreter dieses Übereinkommen unterschrieben.
GESCHEHEN zu Paris, am 5. Oktober 1962, in einer Urschrift in deutscher, französischer, niederländischer und schwedischer Sprache; bei textlichen Unstimmigkeiten ist der französische Wortlaut maßgebend. Die Urschrift wird im Archiv des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Französischen Republik hinterlegt.
Dieses Ministerium übermittelt den Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, eine beglaubigte Abschrift.
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2018
Gesetzesnummer
20008604
Dokumentnummer
NOR40200594
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