Artikel XVI.
Jeder der vertragenden Theile wird die Kosten tragen, welche durch die Festnahme und Anhaltung der auf Grund dieses Vertrages auszuliefernden Personen innerhalb seiner Staatsgebiete und deren Transport bis an seine Gränze verursacht werden.
Schlagworte
Teil, Grenze
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2022
Gesetzesnummer
10001684
Dokumentnummer
NOR12020003
alte Dokumentnummer
N2187422254S
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