Artikel XVI Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1979

1. Art. IX der Sammelnovelle BGBl. Nr. 277/1980 ändert die Bestimmungen über das Berufsbild Gürtler in der Anlage 5, die Bestimmungen über das Berufsbild Konditor (Zuckerbäcker) in der Anlage 11 und die Bestimmungen über das Berufsbild Kühlmaschinenmechaniker in der Anlage 6 zu V BGBl. Nr. 491/1973; 2. zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. II Nr. 336/2021

Artikel XVI

(Anm.: aus BGBl. Nr. 277/1980, zu BGBl. Nr. 491/1973)

Die Bestimmungen der Artikel I bis XV (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 277/1980 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

1. Art. IX der Sammelnovelle BGBl. Nr. 277/1980 ändert die Bestimmungen über das Berufsbild Gürtler in der Anlage 5, die Bestimmungen über das Berufsbild Konditor (Zuckerbäcker) in der Anlage 11 und die Bestimmungen über das Berufsbild Kühlmaschinenmechaniker in der Anlage 6 zu V BGBl. Nr. 491/1973;

2. zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. II Nr. 336/2021

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10006307

Dokumentnummer

NOR12161861

alte Dokumentnummer

N51980136910

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