Artikel XVI Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1980

Artikel XVI

(Anm.: Zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 73/1972)

Die Bestimmungen der Artikel I bis XV (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 277/1980 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

Art. II der Sammelnovelle BGBl. Nr. 277/1980 ändert die Bestimmungen

über das Berufsbild Blechschlosser in der Anlage 3, das Berufsbild

Modellschlosser in der Anlage 7 zu V BGBl. Nr. 73/1972.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

10006295

Dokumentnummer

NOR12161878

alte Dokumentnummer

N51980164280

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