vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel XVI Amtssitz der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) in Österreich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2018

Artikel XVI

Sachverständige im Auftrag der OSZE

Abschnitt 32

Sachverständige (soweit es sich nicht um Angestellte der OSZE handelt, die unter Artikel XV fallen), die von der OSZE genehmigte Aufträge ausführen, Unterorganen oder Arbeitsgruppen der OSZE angehören oder auf Ersuchen der OSZE mit der OSZE auf irgendeiner Weise Beratungen pflegen, genießen in und gegenüber der Republik Österreich die folgenden Privilegien und Immunitäten, soweit diese für die unabhängige Ausübung ihrer Funktionen erforderlich sind:

Schlagworte

Währungsbeschränkung

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2018

Gesetzesnummer

20010209

Dokumentnummer

NOR40203175

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte