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ARTIKEL XV Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.11.2010

ARTIKEL XV

(Änderungen)

a) Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen. Änderungsvorschläge werden dem geschäftsführenden Organ vorgelegt, das sie umgehend an alle Vertragsparteien verteilt.

b) Die Versammlung der Vertragsparteien prüft jeden Änderungsvorschlag auf ihrer ersten ordentlichen Tagung nach Verteilung durch das geschäftsführende Organ oder auf einer nach Artikel IX anberaumten früheren außerordentlichen Tagung, sofern das geschäftsführende Organ den Änderungsvorschlag mindestens neunzig Tage vor dem Eröffnungsdatum der Tagung verteilt hat.

c) Die Versammlung der Vertragsparteien beschließt über jeden Änderungsvorschlag gemäß den Bestimmungen des Artikels IX über Beschlußfähigkeit und Abstimmung. Sie kann jeden nach lit. b verteilten Änderungsvorschlag abändern sowie über jeden nicht verteilten, jedoch unmittelbar mit diesen Vorschlägen oder Abänderungen zusammenhängenden Änderungsvorschlag beschließen.

d) Eine von der Versammlung der Vertragsparteien genehmigte Änderung tritt gemäß Buchstabe e dieses Artikels in Kraft, nachdem der Verwahrer eine Notifikation über die Genehmigung, Annahme oder Ratifikation der Änderung von zwei Dritteln der Staaten erhalten hat, die an dem Tag, an dem die Änderung von der Versammlung der Vertragsparteien genehmigt wurde, Vertragsparteien waren.

e) Der Depositär notifiziert allen Vertragsparteien die nach lit. d für das Inkrafttreten einer Änderung erforderlichen Annahmen, Genehmigungen oder Ratifikationen alsbald nach ihrem Eingang. Neunzig Tage nach dem Datum dieser Notifikation tritt die Änderung für alle Vertragsparteien einschließlich derjenigen in Kraft, die sie noch nicht angenommen, genehmigt oder ratifiziert haben und die nicht aus der ITSO ausgetreten sind.

f) Ungeachtet der lit. d und e kann eine Änderung frühestens acht Monate nach ihrer Genehmigung durch die Versammlung der Vertragsparteien in Kraft treten.

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2017

Gesetzesnummer

10011451

Dokumentnummer

NOR40122626

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