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Artikel XV Übereinkommen über die Gründung einer Internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen (Eichwesen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.5.1958

Artikel XV

Das Komitee wählt für die Dauer von sechs Jahren aus seiner Mitte einen Präsidenten, einen ersten und einen zweiten Vizepräsidenten, die wiederwählbar sind. Wenn jedoch ihr Mandat in der Zeit zwischen zwei Tagungen des Komitees erlischt, wird es automatisch bis zur zweiten dieser Tagungen verlängert. Der Direktor des Büros ist ihnen als Sekretär beigegeben.

Das Komitee kann bestimmte seiner Funktionen dem Präsidenten übertragen.

Der Präsident führt die ihm vom Komitee übertragenen Aufgaben aus und vertritt es bei dringenden Entscheidungen. Er bringt diese Entscheidungen den Komiteemitgliedern zur Kenntnis und berichtet ihnen in kürzester Frist.

Falls Fragen auftreten sollten, die für das Komitee und mit ihm in Verbindung stehenden Organisationen von gemeinsamem Interesse sind, vertritt der Präsident das Komitee gegenüber diesen Organisationen.

Bei Abwesenheit, Verhinderung, Ablaufen des Mandates, Rücktritt oder Ableben des Präsidenten übernimmt der erste Vizepräsident vorübergehend dessen Aufgaben.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2022

Gesetzesnummer

10011312

Dokumentnummer

NOR40055608

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