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Artikel XV Luftverkehrsabkommen (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1956

Artikel XV

Die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile werden sich im Geiste einer engen Zusammenarbeit von Zeit zu Zeit miteinander beraten, um sich der Anwendung der in diesem Abkommen und in seinen Anhängen festgelegten Grundsätze und ihrer gehörigen Verwirklichung zu vergewissern.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2019

Gesetzesnummer

10011310

Dokumentnummer

NOR12146537

alte Dokumentnummer

N9195854688L

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