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Artikel XV Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen (Frankreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.9.1975

Artikel XV

Die Bestimmungen dieses Abkommens schließen einen weitergehenden Schutz nicht aus, der in den Vertragsstaaten für die auf Grund des Abkommens geschützten Bezeichnungen auf Grund innerstaatlicher Rechtsvorschriften oder anderer internationaler Vereinbarungen besteht oder künftig gewährt wird.

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