Artikel XV
(Verfassungsbestimmung)
Bemessung von Versorgungsbezügen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 334/1993, zu § 4, BGBl. Nr. 66/1979)
Bei der Bemessung von Versorgungsbezügen des überlebenden Ehegatten ist dessen sonstiges Einkommen zu berücksichtigen. Soweit es sich bei dieser Bemessung nicht um eine Erhöhung von Versorgungsbezügen auf eine Mindestversorgungsleistung handelt, ist dieses Einkommen nur in dem Ausmaß zu berücksichtigen, als es für Ansprüche oder Anwartschaften aus der Altersversorgung zugrunde zu legen ist.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2023
Gesetzesnummer
10006629
Dokumentnummer
NOR12160912
alte Dokumentnummer
N5199654778J
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