ARTIKEL XV
(1) Pensionen (ausgenommen Pensionen im Sinn des Artikels XIII Absatz 1) und Renten, die aus Quellen in einem der Vertragstaaten durch eine im anderen Staat ansässige natürliche Person bezogen werden, sind im erstgenannten Staat von der Besteuerung ausgenommen.
(2) Der Begriff “Rente" im Sinn dieses Artikels bedeutet einen bestimmten Betrag, der regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten auf Lebenszeit oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnittes zahlbar ist.
(3) Der Begriff “Pension" im Sinn dieses Artikels bedeutet regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, die im Hinblick auf geleistete Dienste oder zum Ausgleich erlittener Nachteile gewährt werden.
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2017
Gesetzesnummer
10003963
Dokumentnummer
NOR12044429
alte Dokumentnummer
N3196335827J
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