Artikel XV Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

Artikel XV

(Anm.: aus BGBl. Nr. 15/1980, zu BGBl. Nr. 140/1976)

Die Bestimmungen der Artikel I bis XIV (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 15/1980 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

Art. XIII der Sammelnovelle BGBl. Nr. 15/1980 ändert die Bestimmungen über das Berufsbild Gold- und Silberschmied und Juwelier in der Anlage 4, über das Berufsbild Orthopädieschuhmacher in der Anlage 8 zu BGBl. Nr. 140/1976.

Schlagworte

Goldschmied

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2020

Gesetzesnummer

10006493

Dokumentnummer

NOR12161870

alte Dokumentnummer

N51980163500

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