Artikel XV
Die Vertragschließenden Parteien werden auf den Gebieten der Musik und der darstellenden Kunst den Austausch von Solisten und Ensembles sowie deren Teilnahme an künstlerischen Veranstaltungen, die im anderen Lande stattfinden, ermutigen.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009352
Dokumentnummer
NOR12119490
alte Dokumentnummer
N7197333543L
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