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Artikel XV Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Rumänien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.11.1972

Artikel XV

Die Vertragschließenden Parteien werden auf den Gebieten der Musik und der darstellenden Kunst den Austausch von Solisten und Ensembles sowie deren Teilnahme an künstlerischen Veranstaltungen, die im anderen Lande stattfinden, ermutigen.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009352

Dokumentnummer

NOR12119490

alte Dokumentnummer

N7197333543L

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