Artikel XIX
Erläuterung von Ausdrücken
Bei der Auslegung der Bestimmungen dieses Abkommens haben sich der Fonds und seine Mitglieder an folgendes zu halten:
(a) Unter Währungsreserven eines Mitglieds sind seine offiziellen Bestände an Gold, an konvertierbaren Währungen anderer Mitglieder und an den Währungen der vom Fonds bezeichneten Nichtmitglieder zu verstehen.
(b) Unter offiziellen Beständen eines Mitgliedes sind Zentralbestände (das heißt, die Bestände des Schatzamtes bzw. Finanzministeriums, der Staatsbank, des Stabilisierungsfonds oder ähnlicher bevollmächtigter Finanzvertretungen) zu verstehen.
(c) Die Bestände anderer offizieller Institute oder anderer Banken innerhalb der Gebiete eines Mitgliedes können in besonderen Fällen vom Fonds nach Beratung mit dem Mitglied soweit als offizielle Bestände bezeichnet werden, als sie wesentlich über den Betriebsbedarf hinausgehen, wobei zwecks Feststellung, ob Bestände in einem speziellen Fall über den Betriebsbedarf hinausgehen, Währungsbeträge, welche offiziellen Instituten und Banken in den Territorien von Mitglieder oder Nichtmitgliedern, wie unter (d) unten näher bezeichnet, geschuldet werden, von solchen Beständen abzuziehen sind.
(d) Unter Beständen eines Mitgliedes an konvertierbaren Währungen versteht man seine Bestände an Währungen anderer Mitglieder, welche keinen Gebrauch von den Übergangsbestimmungen gemäß Artikel XIV, Absatz 2, machen, zusammen mit seinen Beständen an Währungen der vom Fonds fallweise bestimmten Nicht-Mitgliedstaaten. Der Begriff Währung in diesem Zusammenhang umfaßt ohne Einschränkung Münzen, Papiergeld, Bankguthaben, Bankakzepte und Staatsobligationen mit einer Verfallszeit von höchstens zwölf Monaten.
(e) Die Beträge, die gemäß (c) als offizielle Bestände anderer öffentlicher Einrichtungen und anderer Banken angesehen werden, sind in die Währungsreserven des Mitglieds einzubeziehen.
(f) In den Fondsbeständen der Währung eines Mitgliedes sind alle Wertpapiere, die vom Fonds gemäß Artikel III, Absatz 5, angenommen worden sind, inbegriffen.
(g) Der Fonds kann nach Beratung mit einem Mitglied, welches von den Übergangsbestimmungen gemäß Artikel XIV, Absatz 2, Gebrauch macht, Bestände der Währung dieses Mitgliedes, welche mit bestimmten Konvertierungsrechten in eine andere Währung oder in Gold ausgestattet sind, für die Berechnung der Währungsreserven als Bestände von konvertierbaren Währungen ansehen.
(h) Für die Berechnung der Einzahlungen in Gold gemäß Artikel III, Absatz 3, bestehen die offiziellen Nettobestände eines Mitgliedes an Gold und US.-Dollars, aus seinen offiziellen Beständen an Gold und US.-Währung, abzüglich der Zentralbestände anderer Länder in seiner Währung sowie der Bestände anderer offizieller Institute und Banken in seiner Währung, wenn diese Bestände mit bestimmten Konvertierungsrechten in Gold oder US.-Währung ausgestattet sind.
(i) Unter Zahlungen für laufende Transaktionen sind Zahlungen zu verstehen, welche nicht zum Zwecke von Kapitalübertragungen stattfinden. Diese schließen ohne Einschränkung ein:
- (1) alle Zahlungen, welche im Zusammenhang mit Außenhandelsgeschäften, anderen laufenden Geschäften einschließlich Dienstleistungen und normalen kurzfristigen Bankgeschäften und Kredithilfen geschuldet werden;
- (2) Zahlungen, welche aus der Zinsenbedienung von Anleihen und aus Nettoeinkommen aus anderen Investierungen geschuldet werden;
- (3) Zahlungen in mäßiger Höhe für die Amortisation von Anleihen oder für die Abschreibung direkter Investierungen;
- (4) mäßige Überweisungen für Familien-Lebensunterhaltskosten.
(j) Unter Kauf in der Goldtranche ist ein Kauf der Währung eines anderen Mitglieds durch ein Mitglied mit seiner eigenen Währung zu verstehen, der nicht dazu führt, daß die Bestände des Fonds an der Währung des Mitglieds über 100% seiner Quote steigen, jedoch kann der Fonds für. die Zwecke dieser Definition Käufe und Bestände ausschließen, die auf den Geschäftsgrundsätzen für die Inanspruchnahme seiner Mittel zur kompensatorischen Finanzierung von Ausfuhrerlösschwankungen beruhen.
- Der Fonds kann nach Beratung mit den betreffenden Mitgliedern bestimmen, ob gewisse spezifische Transaktionen als laufende Geschäfte oder als Kapitaltransaktionen anzusehen sind
Schlagworte
Zahlungsbilanzsituation
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025
Gesetzesnummer
10004268
Dokumentnummer
NOR40269020
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