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Artikel XIX Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1994

Artikel XIX

(zu Artikel 29 des Übereinkommens)

Kündigt einer der Vertragsstaaten das Übereinkommen, so wird die Kündigung im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn zwei Jahre nach Eingang der Notifikation der Kündigung beim Generalsekretär des Europarates wirksam.

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