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Artikel XIX Amtssitz - Vorbereitende Kommission für CTBTO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1997

Artikel XIX

Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt 56

Außer derjenigen völkerrechtlichen Verantwortlichkeit, die sich aus der Eigenschaft der Republik Österreich als Signatarstaat ergeben könnte, erwächst der Republik Österreich aus der Tatsache, daß sich der Amtssitzbereich der Kommission innerhalb ihres Gebietes befindet, keine völkerrechtliche Verantwortlichkeit für Handlungen oder Unterlassungen der Kommission oder für Handlungen oder Unterlassungen der Angestellten der Kommission im Rahmen ihrer Funktionen.

Abschnitt 57

Unbeschadet der durch dieses Abkommen gewährten Privilegien und Immunitäten sind alle Personen, die in den Genuß dieser Privilegien und Immunitäten kommen, verpflichtet, die Gesetze und anderen Rechtsvorschriften der Republik Österreich zu beachten sowie sich nicht in die inneren Angelegenheiten dieses Staates einzumischen.

Abschnitt 58

a) Der Exekutivsekretär trifft alle Vorkehrungen dafür, daß mit den im Rahmen dieses Abkommens gewährten Privilegien und Immunitäten kein Mißbrauch getrieben wird, und erläßt zu diesem Zweck die für notwendig und zweckmäßig erachteten Regeln und Vorschriften für die Angestellten der Kommission und die anderen dafür in Betracht kommenden Personen.

b) Falls die Regierung der Ansicht ist, daß mit den im Rahmen dieses Abkommens gewährten Privilegien und Immunitäten Mißbrauch getrieben wurde, wird der Exekutivsekretär über Ersuchen mit den zuständigen österreichischen Behörden Rücksprache pflegen, um festzustellen, ob ein solcher Mißbrauch vorliegt. Führen derartige Rücksprachen zu keinem für die Regierung und den Exekutivsekretär befriedigenden Ergebnis, dann wird die Angelegenheit gemäß dem in Artikel XVIII festgelegten Verfahren entschieden.

Abschnitt 59

Dieses Abkommen wird angewendet, unabhängig davon, ob die Regierung mit dem betreffenden Staat oder der betreffenden Organisation diplomatische Beziehungen unterhält oder nicht, sowie unabhängig davon, ob der betreffende Staat die gleichen Privilegien und Immunitäten den diplomatischen Vertretern oder Staatsbürgern der Republik Österreich gewährt.

Abschnitt 60

In allen Fällen, in denen den zuständigen österreichischen Behörden durch dieses Abkommen Verpflichtungen auferlegt werden, ist letztlich die Regierung für die Erfüllung dieser Verpflichtungen verantwortlich.

Abschnitt 61

a) Die Auslegung dieses Abkommens hat im Lichte seines vorrangigen Zwecks zu erfolgen, der darin besteht, die Kommission in die Lage zu versetzen, an ihrem Amtssitz in der Republik Österreich die ihnen gestellten Aufgaben voll und ganz zu erfüllen und ihrer Zweckbestimmung nachzukommen.

b) Angestellte und Sachverständige im Auftrag der Kommission genießen Vorrechte und Befreiungen im Interesse der Kommission und nicht für den persönlichen Vorteil der jeweiligen Einzelpersonen.

c) Der Exekutivsekretär besitzt das Recht und die Pflicht, auf die Immunität eines Angestellten in jedem Fall zu verzichten, in dem nach seiner Auffassung die Immunität den Lauf der Gerechtigkeit hindern würde und auf diese ohne Nachteil für die Interessen der Kommission verzichtet werden kann.

Abschnitt 62

Beratungen über die Abänderung dieses Abkommens werden über Ersuchen der Regierung oder der Kommission aufgenommen. Jede derartige Abänderung erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen, das im Wege eines Briefwechsels oder eines von der Regierung und der Kommission getroffenen Abkommens hergestellt wird.

Abschnitt 63

a) Die Regierung und die Kommission können nach Bedarf Zusatzabkommen schließen.

b) Sofern und insoweit die Regierung mit einer zwischenstaatlichen Organisation ein Abkommen trifft, das Bestimmungen oder Bedingungen enthält, die für die betreffende Organisation günstiger sind als die entsprechenden Bestimmungen oder Bedingungen dieses Abkommens, dann dehnt die Regierung mittels eines Zusatzabkommens diese günstigeren Bestimmungen oder Bedingungen auch auf die Kommission aus.

Abschnitt 64

Dieses Abkommen tritt außer Kraft:

  1. a) wenn darüber zwischen der Regierung und der Kommission Einvernehmen herrscht; und
  2. b) wenn der Amtssitz der Kommission aus dem Gebiet der Republik Österreich verlegt wird; hiebei sind jene Bestimmungen des Abkommens ausgenommen, die im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Beendigung der Tätigkeit der Kommission an ihrem Amtssitz in der Republik Österreich und mit der Verfügung über ihr dort befindliches Eigentum gegebenenfalls Anwendung finden.
  3. c) nach Abschluß der ersten Tagung der Konferenz der Parteien zur Organisation des Vertrages über ein umfassendes Verbot von Nuklearversuchen.

Abschnitt 65

Dieses Abkommen, und die dazugehörigen Annexe treten am ersten Tag des Monats folgend auf den Tag in Kraft, an dem die Regierung der Kommission mitteilt, daß die für das Inkrafttreten erforderlichen verfassungsmäßigen Voraussetzungen erfüllt sind.

GESCHEHEN zu Wien, am 18. März 1997, in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

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