Artikel XIVbis
Ausnahmen aus Sicherheitsgründen
- 1. Dieses Abkommen wird nicht dahin gehend ausgelegt, daß
- a) ein Mitglied Informationen zur Verfügung stellen muß, die seiner Auffassung nach wesentliche Sicherheitsinteressen berühren; oder
- b) ein Mitglied daran gehindert wird, Maßnahmen zu treffen, die seiner Auffassung nach zum Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen notwendig sind:
(i) soweit diese Maßnahmen die Erbringung von Dienstleistungen
betreffen, die unmittelbar oder mittelbar der Versorgung einer militärischen Einrichtung dienen;
(ii) soweit diese Maßnahmen spaltbares oder schmelzbares
Material oder dessen Ausgangsstoffe betreffen;
(iii) wenn diese Maßnahmen in Kriegszeiten oder bei sonstigen
Krisen in internationalen Beziehungen getroffen werden;
oder
- c) wenn ein Mitglied daran gehindert wird, Maßnahmen in Erfüllung seiner Verpflichtungen im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen zur Aufrechterhaltung von Frieden und Sicherheit in der Welt zu treffen.
- 2. Der Rat für den Handel mit Dienstleistungen wird über Maßnahmen nach Absatz 1 lit. b und c und deren Aufhebung so ausführlich wie möglich unterrichtet.
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