Artikel XIV.
Die vertragschließenden Teile kommen überein, daß sie das vorliegende Abkommen erst in Kraft setzen werden, sobald die Schiffahrtsunternehmungen hinsichtlich der Ausübung der Tätigkeit der Schiffahrtsagenturen eine beiderseits befriedigende Regelung erzielt haben.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2020
Gesetzesnummer
10011288
Dokumentnummer
NOR12145538
alte Dokumentnummer
N9195541749L
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