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Artikel XIV. Schifffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.5.1954

Artikel XIV.

Die vertragschließenden Teile kommen überein, daß sie das vorliegende Abkommen erst in Kraft setzen werden, sobald die Schiffahrtsunternehmungen hinsichtlich der Ausübung der Tätigkeit der Schiffahrtsagenturen eine beiderseits befriedigende Regelung erzielt haben.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020

Gesetzesnummer

10011288

Dokumentnummer

NOR12145538

alte Dokumentnummer

N9195541749L

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