Artikel XIV
Diese Konvention bleibt für die Dauer von zehn Jahren vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an in Kraft.
Danach bleibt sie für die Dauer von jeweils weiteren fünf Jahren für jene Vertragschließenden Parteien in Kraft, die sie nicht mindestens sechs Monate vor Ablauf des laufenden Zeitraumes gekündigt haben.
Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen.
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