Artikel XIV
Inkrafttreten
1. Dieses Übereinkommen und das beigefügte Finanzprotokoll treten mit Hinterlegung der vierten Genehmigungs- oder Ratifikationsurkunde in Kraft, vorausgesetzt, daß die Summe der Beiträge nach dem in der Anlage zum Finanzprotokoll angegebenen Schlüssel mindestens 70 vom Hundert beträgt.
2. Für jeden Staat, der seine Genehmigungs-, Ratifikations- oder Beitrittsurkunde nach dem in Absatz 1 vorgesehenen Inkrafttreten hinterlegt, treten das Übereinkommen und das Finanzprotokoll mit Hinterlegung dieser Urkunde in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2018
Gesetzesnummer
20008604
Dokumentnummer
NOR40200592
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