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Artikel XIII Weltpostverein – Übereinkommen zwischen der Organisation der Vereinten Nationen und dem Weltpostverein

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1966

Artikel XIII

Zusammenarbeit

1. Indem diese Bestimmungen vereinbart werden, geben die Vereinten Nationen und der Verein der Erwartung Ausdruck, daß diese Bestimmungen dazu beitragen werden, eine wirksame Zusammenarbeit zwischen den beiden Organisationen zu gewährleisten. Sie bekräftigen ihre Absicht, die diesem Ziel dienenden Maßnahmen im gemeinsamen Einvernehmen zu treffen.

2. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens über die Zusammenarbeit werden im wünschenswerten Umfang auf die Beziehungen des Vereines zu den Vereinten Nationen einschließlich ihrer angeschlossenen und örtlichen Dienststellen angewendet.

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2022

Gesetzesnummer

20005099

Dokumentnummer

NOR40084494

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