Artikel XIII
Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen der IAEO und der Regierung über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden in Übereinstimmung mit Abschnitt 51 des Amtssitzabkommens beigelegt werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)