Artikel XIII
Geschäfts- und Depositenstellen
Absatz 1. Sitz der Geschäftsstellen. – Der Hauptsitz des Fonds hat im Territorium des Mitgliedstaates, welcher über die größte Quote verfügt, zu liegen. Bevollmächtigte Vertretungen oder Zweigstellen können in den Territorien anderer Mitglieder errichtet werden.
Absatz 2. Depositenstellen. – (a) Jeder Mitgliedstaat bestimmt seine Staatsbank als Depositenstelle für sämtliche Bestände des Fonds in seiner Währung oder, wenn er keine Staatsbank besitzt, ein anderes dem Fonds genehmes Institut.
(b) Der Fonds kann andere Aktiven (einschließlich Gold) bei den Depositenstellen, die von den fünf Mitgliedern mit den größten Quoten bestimmt worden sind, sowie, je nach seiner Wahl, bei anderen der festgelegten Depositenstellen halten. Anfänglich ist mindestens die Hälfte der Fondsbestände bei der Depositenstelle des Mitgliedes, auf dessen Gebiet der Fonds seinen Hauptsatz hat, zu halten und mindestens 40% bei den von den übrigen vier obenerwähnten Mitgliedern bestimmten Depositenstellen. Alle vom Fonds vorgenommenen Goldübertragungen haben jedoch mit gebührender Rücksicht auf die Transportkosten und den voraussichtlichen Bedarf des Fonds zu erfolgen. Im Notfalle kann das geschäftsführende Direktorium die Goldbestände des Fonds insgesamt oder teilweise an jeden beliebigen Ort überführen, wo sie hinreichend geschützt werden können.
Absatz 3. Haftung für die Aktiven des Fonds. – Jedes Mitglied haftet für alle Aktiven des Fonds gegen Verluste, die aus Konkurs oder Zahlungseinstellung der von ihm bestimmten Depositenstelle entstehen.
Schlagworte
Geschäftsstelle
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025
Gesetzesnummer
10004268
Dokumentnummer
NOR40268982
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