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Artikel XIII Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen (Frankreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.9.1975

Artikel XIII

Dieses Abkommen ist auf Bezeichnungen solcher Erzeugnisse nicht anzuwenden, die durch das Gebiet eines der Vertragsstaaten lediglich durchgeführt werden.

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