ARTIKEL XII
Der Ausschuß der Regierungsvertreter beruft Revisionskonferenzen ein, wenn er es für notwendig erachtet oder wenn es von wenigstens zehn der vertragschließenden Staaten oder, solange deren Zahl unter zwanzig bleibt, von der Mehrheit der vertragschließenden Staaten verlangt wird.
Schlagworte
Kommitee
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2024
Gesetzesnummer
10001959
Dokumentnummer
NOR12026200
alte Dokumentnummer
N2195725325S
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