vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel XII Weltpostverein – Übereinkommen zwischen der Organisation der Vereinten Nationen und dem Weltpostverein

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1966

Artikel XII

Übereinkommen mit anderen Organisationen

Der Verein wird den Rat über Art und Tragweite jedes Übereinkommens unterrichten, das er mit einer anderen Sonderorganisation oder einer anderen zwischenstaatlichen Organisation abschließt; außerdem wird er den Rat über die Vorbereitung solcher Übereinkommen unterrichten.

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2022

Gesetzesnummer

20005099

Dokumentnummer

NOR40084493

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)