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Artikel XI Weltpostverein – Übereinkommen zwischen der Organisation der Vereinten Nationen und dem Weltpostverein

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1966

Artikel XI

Kostendeckung für besondereDienstleistungen

Entstehen dem Verein erhebliche außergewöhnliche Ausgaben wegen Sonderberichten, Untersuchungen oder Auskünften, die die Vereinten Nationen nach Artikel V oder einer anderen Bestimmung dieses Übereinkommens verlangen, so findet ein Meinungsaustausch darüber statt, um die gerechteste Art der Kostendeckung zu bestimmen.

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2022

Gesetzesnummer

20005099

Dokumentnummer

NOR40084492

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