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ARTIKEL XI Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.11.2010

ARTIKEL XI

Rechte und Pflichten der Vertragsparteien

a) Die Vertragsparteien werden ihre Rechte und Pflichten aufgrund dieses Übereinkommens so ausüben und erfüllen, daß die in seiner Präambel den Kernprinzipien nach Artikel III und seinen sonstigen Bestimmungen niedergelegten Grundsätze voll gewahrt und gefördert werden.

b) Alle Vertragsparteien dürfen auf allen Konferenzen und Tagungen, auf denen sie nach einer Bestimmung dieses Übereinkommens vertreten zu sein befugt sind, sowie auf jeder sonstigen unter der Schirmherrschaft der ITSO einberufenen oder abgehaltenen Tagung im Einklang mit den von der ITSOfür diese Tagungen getroffenen Regelungen und unabhängig vom Tagungsort anwesend sein und an den Arbeiten teilnehmen. Das geschäftsführende Organ sorgt dafür, daß die Vereinbarungen mit der gastgebenden Vertragspartei oder dem gastgebenden Unterzeichner für jede Konferenz oder Tagung eine Bestimmung umfassen, die den Vertretern aller zur Teilnahme berechtigten Vertragsparteien die Einreise in das Gastland und den Aufenthalt während der Dauer der Konferenz oder Tagung gestattet.

c) Die Vertragsparteien veranlassen die nach geltendem nationalen Verfahren und einschlägigen internationalen Übereinkommen, denen sie beigetreten sind, erforderlichen Maßnahmen, um dem Unternehmen in transparenter, nichtdiskriminierender und wettbewerbsneutraler Weise die Erfüllung der Kernprinzipien zu ermöglichen.

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2017

Gesetzesnummer

10011451

Dokumentnummer

NOR40122622

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