ARTIKEL XI
Funktionen des Exekutivkomitees
Das Exekutivkomitee soll:
1. Der Kommission Vorschläge bezüglich ihrer allgemeinen Arbeitsrichtlinien und ihres Arbeitsprogramms machen.
2. Die Arbeitsrichtlinien und Programme, die die Kommission genehmigt hat, durchführen.
3. Der Kommission Programm-, Verwaltungs- und Budgetentwürfe sowie die Jahresabrechnung vorlegen.
4. Den Jahresbericht über die Tätigkeit der Kommission dieser zur Bestätigung und Weiterleitung an den Generaldirektor der Organisation vorlegen.
5. Alle anderen Arbeiten durchführen, die ihm die Kommission überträgt, insbesondere die Notstandsarbeiten nach Artikel V (1).
Schlagworte
Programmentwurf, Verwaltungsentwurf
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2024
Gesetzesnummer
10010284
Dokumentnummer
NOR40006574
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