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Artikel XI. Luftverkehrsabkommen (Norwegen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.1.1950

Artikel XI.

Das Inkrafttreten dieses Abkommens wird durch Notenwechsel vereinbart werden.

Zu Urkund dessen haben die gefertigten, von ihren Regierungen gehörig Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

Gegeben am 2. Dezember 1949 zu Wien in doppelter Ausfertigung in englischer Sprache.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2019

Gesetzesnummer

10011266

Dokumentnummer

NOR40004089

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