Artikel XI.
Dieses Abkommen wird nach seinem Inkrafttreten vom Generalsekretär des Völkerbunds registriert werden.
ZU URKUND DESSEN haben die obgenannten Bevollmächtigten dieses Abkommen gezeichnet.
GESCHEHEN zu Genf, am neunzehnten März neunzehnhunderteinunddreißig in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Sekretariates des Völkerbunds hinterlegt wird; eine gleichlautende Abschrift wird allen Mitgliedern des Völkerbunds und allen auf der Konferenz vertretenen Nichtmitgliedstaaten übersandt werden.
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