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Artikel XI. EGEO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.1.1953

Artikel XI.

Auf das zur Instandhaltung und zum Betriebe von Dampfschiffahrt-, Flußüberfuhr-, Fernmeldeunternehmungen und öffentlichen Lagerhäusern gehörige, im Besitze der Unternehmung befindliche Material findet keine abgesonderte Exekution statt.

Schlagworte

Reparatur, Dampfschiffahrtunternehmen, Flußüberfuhrunternehmen, Schiffahrtunternehmen

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021

Gesetzesnummer

10001916

Dokumentnummer

NOR12025265

alte Dokumentnummer

N2195318288R

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