Artikel XI.
Auf das zur Instandhaltung und zum Betriebe von Dampfschiffahrt-, Flußüberfuhr-, Fernmeldeunternehmungen und öffentlichen Lagerhäusern gehörige, im Besitze der Unternehmung befindliche Material findet keine abgesonderte Exekution statt.
Schlagworte
Reparatur, Dampfschiffahrtunternehmen, Flußüberfuhrunternehmen, Schiffahrtunternehmen
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2021
Gesetzesnummer
10001916
Dokumentnummer
NOR12025265
alte Dokumentnummer
N2195318288R
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