Artikel XI Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Alte FassungIn Kraft seit 07.2.1981

1. Art. VI der Sammelnovelle BGBl. Nr. 37/1981 ändert die Bestimmungen über das Berufsbild Getreidemüller in der Anlage 4 zu V BGBl. Nr. 491/1973; 2. zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. II Nr. 336/2021

Artikel XI

(Anm.: aus BGBl. Nr. 37/1981, zu BGBl. Nr. 491/1973)

Die Bestimmungen der Artikel I bis X (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 37/1981 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

1. Art. VI der Sammelnovelle BGBl. Nr. 37/1981 ändert die Bestimmungen über das Berufsbild Getreidemüller in der Anlage 4 zu V BGBl. Nr. 491/1973;

2. zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. II Nr. 336/2021

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10006307

Dokumentnummer

NOR12161883

alte Dokumentnummer

N51981136890

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