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Artikel XI.4 Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1999

Artikel XI.4

(1) Vertragsparteien dieses Übereinkommens, die gleichzeitig Vertragsparteien einer oder mehrerer der folgenden Übereinkünfte sind, nämlich

  1. der Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse (1953, ETS 15) und des Zusatzprotokolls dazu (1964, ETS 49),
  2. des Europäischen Übereinkommens über die Gleichwertigkeit der Studienzeit an den Universitäten (1956, ETS 21),
  3. des Europäischen Übereinkommens über die akademische Anerkennung von akademischen Graden und Hochschulzeugnissen (1959, ETS 32),
  4. des Internationalen Übereinkommens über die Anerkennung von Studien, Diplomen und Graden im Hochschulbereich in den an das Mittelmeer angrenzenden arabischen und europäischen Staaten (1976),
  5. des Übereinkommens über die Anerkennung von Studien, Diplomen und Graden im Hochschulbereich in den Staaten der europäischen Region (1979),
  6. des Europäischen Übereinkommens über die allgemeine Gleichwertigkeit der Studienzeiten (1990, ETS 138),
  1. a) wenden in ihren gegenseitigen Beziehungen nur das vorliegende Übereinkommen an;
  2. b) wenden die obengenannten Übereinkünfte, deren Vertragspartei sie sind, in ihren Beziehungen zu anderen Staaten, die Vertragsparteien jener Übereinkünfte, nicht aber des vorliegenden Übereinkommens sind, weiterhin an.

(2) Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens verpflichten sich, davon abzusehen, Vertragsparteien einer der in Absatz 1 genannten Übereinkünfte zu werden, deren Vertragspartei sie noch nicht sind, mit Ausnahme des Internationalen Übereinkommens über die Anerkennung von Studien, Diplomen und Graden im Hochschulbereich in den an das Mittelmeer angrenzenden arabischen und europäischen Staaten.

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2019

Gesetzesnummer

10010147

Dokumentnummer

NOR12128556

alte Dokumentnummer

N7199959457L

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