Artikel X
Finanzierung
(1) Die Mittel zur Deckung der bei der Prüfung und Planung der Schaffung des Nationalparks erwachsenden Kosten werden bis zu einer Höhe von 30 Millionen Schilling aufgebracht:
- a) 50% hievon durch Beiträge des Bundes;
- b) 50% hievon durch Beiträge der vertragschließenden Länder.
(2) Die vertragschließenden Parteien verpflichten sich, die jeweils notwendigen Mittel in ihren den zur Beschlußfassung zuständigen Organen vorzulegenden Budgetvoranschlägen vorzusehen.
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, daß über die Aufbringung und die Aufteilung der Kosten zur Schaffung und Erhaltung des Nationalparks eine gesonderte Vereinbarung geschlossen wird.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2025
Gesetzesnummer
10001072
Dokumentnummer
NOR12013349
alte Dokumentnummer
N1199012859J
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