Artikel X Vorbereitung der Schaffung eines Auen-Nationalparks (Bund – NÖ, Wien)

Alte FassungIn Kraft seit 19.6.1990

Artikel X

Finanzierung

(1) Die Mittel zur Deckung der bei der Prüfung und Planung der Schaffung des Nationalparks erwachsenden Kosten werden bis zu einer Höhe von 30 Millionen Schilling aufgebracht:

  1. a) 50% hievon durch Beiträge des Bundes;
  2. b) 50% hievon durch Beiträge der vertragschließenden Länder.

(2) Die vertragschließenden Parteien verpflichten sich, die jeweils notwendigen Mittel in ihren den zur Beschlußfassung zuständigen Organen vorzulegenden Budgetvoranschlägen vorzusehen.

(3) Die Vertragsparteien kommen überein, daß über die Aufbringung und die Aufteilung der Kosten zur Schaffung und Erhaltung des Nationalparks eine gesonderte Vereinbarung geschlossen wird.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2025

Gesetzesnummer

10001072

Dokumentnummer

NOR12013349

alte Dokumentnummer

N1199012859J

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