Artikel X Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds

Alte FassungIn Kraft seit 27.8.1948

Artikel X

Beziehungen zu anderen internationalen Organisationen

Der Fonds arbeitet im Rahmen der Bedingungen dieses Abkommens mit jeder allgemeinen internationalen Organisation sowie mit öffentlichen internationalen Organisationen, die auf verwandten Gebieten besondere Verantwortung haben, zusammen. Alle Übereinkommen über eine solche Zusammenarbeit, die eine Änderung irgendwelcher Bestimmungen dieses Abkommens herbeiführen würden, können erst mach Änderung dieses Abkommens gemäß Artikel XVII getroffen werden.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10004268

Dokumentnummer

NOR40268951

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