Die Vorschriften über die Befreiung der Lottogewinste wurden durch § 55 Z 1 Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 169/1962, aufgehoben.
Artikel X.
(1) Die von Lottokollektanten für Rechnung des Bundes eingehobenen Gelder können zugunsten von Ansprüchen, die wider den Lottokollektanten gerichtet sind, weder in Exekution gezogen noch durch Sicherungsmaßregeln getroffen werden.
(2) Die gesetzlichen Vorschriften über die Befreiung der Lottogewinste vom Verbote sind unberührt geblieben.
Die Vorschriften über die Befreiung der Lottogewinste wurden durch § 55 Z 1 Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 169/1962, aufgehoben.
Schlagworte
Pfändung, Lotto, Gewinn
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2021
Gesetzesnummer
10001916
Dokumentnummer
NOR12025264
alte Dokumentnummer
N2195318287R
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