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ARTIKEL X DBA – Aegypten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.10.1963

ARTIKEL X

(1) Zinsen, die von einer in Österreich ansässigen Person an eine in der Vereinigten Arabischen Republik ansässige Person gezahlt werden, sind von der Besteuerung in Österreich ausgenommen.

(2) Zinsen, die von einer in der Vereinigten Arabischen Republik ansässigen Person an eine in Österreich ansässige Person gezahlt werden, unterliegen in der Vereinigten Arabischen Republik nur der Steuer auf Einkünfte aus beweglichem Kapitalvermögen, der Verteidigungssteuer und den Ergänzungssteuern, vorausgesetzt, daß der Satz dieser Steuern 15 v. H. nicht übersteigt.

(3) Der Begriff “Zinsen" bedeutet in diesem Artikel Zinsen aus Teilschuldverschreibungen, Wertpapieren, Schuldscheinen, Obligationen oder irgendeiner anderen Schuldverpflichtung (ausgenommen Hypothekenzinsen).

(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn eine in einem der Vertragstaaten ansässige Person in dem anderen Staat eine Betriebstätte besitzt und die Zinsen dieser Betriebstätte zuzurechnen sind; in diesem Fall ist Artikel V anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2017

Gesetzesnummer

10003963

Dokumentnummer

NOR12044424

alte Dokumentnummer

N3196335822J

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