Artikel X.3
(1) Jede Vertragspartei ernennt ihr nach Artikel IX.2 errichtetes oder unterhaltenes nationales Informationszentrum zum Mitglied des europäischen Netzwerks nationaler Informationszentren über akademische Anerkennung und Mobilität (ENIC-Netzwerk). In Fällen, in denen von einer Vertragspartei mehr als ein nationales Informationszentrum nach Artikel IX.2 errichtet oder unterhalten wird, sind alle diese Zentren Mitglieder des Netzwerks, doch haben die betreffenden nationalen Informationszentren zusammen nur eine Stimme.
(2) Das ENIC-Netzwerk, in seiner auf die Vertragsparteien dieses Übereinkommens begrenzten Zusammensetzung, gewährleistet und unterstützt die praktische Durchführung des Übereinkommens durch die zuständigen nationalen Behörden. Das Netzwerk tritt mindestens einmal jährlich zu einer Plenartagung zusammen. Es wählt in Übereinstimmung mit seinem Mandat seinen Präsidenten und seinen Präsidialausschuß.
(3) Das Sekretariat des ENIC-Netzwerks wird dem Generalsekretär des Europarats und dem Generaldirektor der UNESCO gemeinsam übertragen.
(4) Die Vertragsparteien arbeiten durch das ENIC-Netzwerk mit den nationalen Informationszentren der anderen Vertragsparteien zusammen, insbesondere indem sie ihnen ermöglichen, alle Informationen zu sammeln, die den nationalen Informationszentren bei ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der akademischen Anerkennung und Mobilität von Nutzen sind.
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2019
Gesetzesnummer
10010147
Dokumentnummer
NOR12128552
alte Dokumentnummer
N7199959453L
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