Artikel VIII
Gerichtsreorganisation
Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine Gerichtsreorganisation bezüglich der in Niederösterreich gelegenen Bezirksgerichte vorzunehmen und die zu diesem Zweck aufgenommenen Verhandlungen derart abzuschließen, daß die so herbeigeführte Gerichtsorganisation den Anforderungen der rechtsschutzsuchenden Bevölkerung an eine funktionierende und zweckmäßig eingerichtete Justiz Rechnung trägt. Die Vertragsparteien stimmen hiebei darin überein, daß dies insbesondere an den gewachsenen Gegebenheiten in Niederösterreich, aber auch an der Errichtung der Landeshauptstadt und an der Stärkung der Regionen des Landes orientierte Zuständigkeiten und Bezirksgerichtseinheiten voraussetzt, die grundsätzlich die Arbeitskraft zumindest eines Richters voll auslasten.
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2021
Gesetzesnummer
10001020
Dokumentnummer
NOR12012882
alte Dokumentnummer
N1198911258F
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