Artikel VIII
Hinterlegung und Registrierung
(1) Dieses Übereinkommen und die Regeln werden bei der Organisation hinterlegt; der Generalsekretär übermittelt den Regierungen aller Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, beglaubigte Abschriften.
(2) Sobald dieses Übereinkommen in Kraft tritt, übermittelt der Generalsekretär dem Sekretariat der Vereinten Nationen den Wortlaut zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen.
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2019
Gesetzesnummer
10011496
Dokumentnummer
NOR40004843
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