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Artikel VIII Suchtgifte - Unterdrückung des unerlaubten Handels - Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.5.1950

Artikel VIII

In Übereinstimmung mit Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen wird der Generalsekretär der Vereinten Nationen die in jeder Urkunde durch das vorliegende Protokoll herbeigeführten Abänderungen zu dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Abänderungen registrieren und veröffentlichen.

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