Artikel VIII
Steuerliche Sondervorschriften für Privatstiftungen
(1) Zuwendungen von inländischem Vermögen an eine Privatstiftung sind von der Erbschafts- und Schenkungssteuer und der Grunderwerbsteuer befreit, wenn
- 1. das zugewendete Vermögen am 1. Mai 1993 nachweislich einer Stiftung, einer Anstalt, einem Trust oder einer vergleichbaren Vermögensmasse des ausländischen Rechts zuzurechnen war und
- 2. die Privatstiftung bis zum 31. Dezember 1995 nach § 13 des Privatstiftungsgesetzes zum Firmenbuch angemeldet wird.
(2) Zum inländischen Vermögen im Sinne des Abs. 1 gehören:
- 1. das inländische land- und forstwirtschaftliche Vermögen;
- 2. das inländische Betriebsvermögen;
- 3. das inländische Grundvermögen;
- 4. Nutzungsrechte an unter Z 1 bis 3 fallendem Vermögen;
- 5. Rechte, deren Übertragung an eine Eintragung in inländische Bücher geknüpft ist;
- 6. Forderungen, deren Schuldner Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleistung im Inland hat;
- 7. Beteiligungen an Körperschaften (§ 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988), die im Inland Sitz oder Geschäftsleitung haben;
- 8. Beteiligungen an Körperschaften (§ 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988), die im Inland weder Sitz noch Geschäftsleitung haben und
- a) deren Vermögen nachweislich zu mindestens 75% aus Vermögen im Sinne der Z 1 bis 7 besteht, oder
- b) die unmittelbar oder mittelbar an einer Körperschaft beteiligt sind, deren Vermögen nachweislich zu mindestens 75% aus Vermögen im Sinne der Z 1 bis 7 besteht.
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