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ARTIKEL VIII Militärische Geoinformationen (USA)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

ARTIKEL VIII

SCHLICHTUNG VON STREITIGKEITEN

Fälle von Uneinigkeit zwischen den Parteien, die durch diese Vereinbarung oder in Verbindung mit ihr bzw. durch eine Durchführungsvereinbarung oder in Verbindung damit entstehen, werden durch Konsultationen zwischen den Parteien gelöst.

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