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Artikel VIII Antarktis-Vertrag

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.8.1987

Artikel VIII

1. Um den nach Artikel VII Absatz 1 benannten Beobachtern und dem nach Artikel III Absatz 1 Buchstabe b ausgetauschten wissenschaftlichen Personal sowie den diese Personen begleitenden Mitarbeitern die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Vertrag zu erleichtern, unterstehen sie – unbeschadet der Haltung der Vertragsparteien bezüglich der Jurisdiktion über alle anderen Personen in der Antarktis – in bezug auf alle Handlungen oder Unterlassungen, die sie während ihres der Wahrnehmung ihrer Aufgaben dienenden Aufenthalts in der Antarktis begehen, nur der Jurisdiktion der Vertragspartei, deren Staatsangehörige sie sind.

2. Unbeschadet des Absatzes 1 werden bis zur Annahme von Maßnahmen nach Artikel IX Absatz 1 Buchstabe e die Vertragsparteien, die an einer Streitigkeit über die Ausübung der Jurisdiktion in der Antarktis beteiligt sind, einander umgehend konsultieren, um zu einer für alle Seiten annehmbaren Lösung zu gelangen.

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2019

Gesetzesnummer

10000964

Dokumentnummer

NOR12012333

alte Dokumentnummer

N1198810364A

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